Urheberrecht in der KuBar

cellarius

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Liebe Gäste,

auch wenn einige Bestimmungen hier am Tresen der KuBar etwas freier ausgelegt werden können (wir haben ja gehört: Rauchen erlaubt :~), muss ich doch ein klein wenig den Spielverderber machen und auf das Urheberrecht hinweisen:

Bei der Veröffentlichung von Texten und Gedichten ist bitte unbedingt darauf zu achten, dass dies nur dann gestattet ist, wenn

  • die Werke nicht mehr dem Urheberrecht unterliegen, die Autoren also mehr als 70 Jahre tot sind,
  • oder die Genehmigung des Autors vorliegt.
Ich bitte um Euer Verständnis!
 
Hallo Sven,

war gerade in der KuBar und wollte meine Gedichte löschen. :nod:
Wie ich sah, hast Du das zweite schon gelöscht.
Bei diesem war ich mir nicht so ganz sicher, was das Urheberrecht betrifft. Kahlil Gibran (1883-1931), von dem der Text stammt, ist schon vor über 70 Jahren verstorben.
Phil Bosmans hingegen, der das erste, von mir eingestellte Gedicht geschrieben hat, weilt noch unter uns. Sollte das nicht auch lieber gelöscht werden? :roll:

Liebe Grüße,
Susannah
 
Du hast natürlich recht - im Eifer des Gefechts hab' ich wohl die falsche Nachricht markiert :blush:

Ist jedenfalls korrigiert. :nod:
 
Hallo,

mein Benn-Gedicht ist offenbar auch rausgeflogen! Pech, aber natürlich OK so.

Aber nur mal sehr naiv gefragt: Kann man das Ganze umgehen, wenn man so ein neuzeitlicheres Gedicht elegant als "Zitat" tarnt?
 
Hallo,

mein Benn-Gedicht ist offenbar auch rausgeflogen! Pech, aber natürlich OK so.

Aber nur mal sehr naiv gefragt: Kann man das Ganze umgehen, wenn man so ein neuzeitlicheres Gedicht elegant als "Zitat" tarnt?
Wenn Du eine wissenschaftliche Abhandlung dazu schreibst - dann ja :~
 
Einen schönen guten Abend in die Runde... :)

Ich setze leider noch mal einen drauf:

Bei der Veröffentlichung von Texten und Gedichten ist bitte unbedingt darauf zu achten, dass dies nur dann gestattet ist, wenn

  • die Werke nicht mehr dem Urheberrecht unterliegen, die Autoren also mehr als 70 Jahre tot sind

Dies ist leider nicht generell der Fall...

70 Jahre gelten nur bei anonymen Werken und bei bekannten Werken dann, wenn die Urheberrechte nicht vererbt worden sind.

Ein Autor oder bildender Künstler kann also seine Urheberrechte vererben und die Erben sind dann die Rechtsinhaber.

Falls also jemand ein Werk (Künstler ist 70 Jahre tot) ins Internet stellt, muss er immer sicherstellen, dass es nicht Erben gibt. Dort müsster er dann seine Einverständniserklärung einholen, um die Veröffentlichung zu starten.

Dies gilt ebenso für Zitate, Signaturen etc.

Ich kenne 2 Foren, die auf Grund dieser Thematik schon abgemahnt worden sind.

Hat nicht unbedingt mit den 70 Jahren zu tun, aber dieser Link sollte für alle interessant sein, die etwas über das Abmahnverfahren im IN lesen wollen.

Abmahnung

Aber es sind nicht immer die Künstler und Erben, die hinter solchen Aktionen stehen. Es gibt genügend unausgelastete Rechtsanwälte und Notare, die das Internet nur auf Grund solcher Dinge durchforsten.

Abmahner und Absahner: Anwälte packen aus

Für Privatpersonen ist diese Abmahngebühr mittlerweile gerichtlich gesenkt worden. Aber sobald Werbung mit im Spiel ist, gelten die alten Regelungen und 1000 € und viel Ärger und Missmut sind vorprogrammiert.

LG

Christa
 
Einen schönen guten Abend in die Runde... :)

Ich setze leider noch mal einen drauf:

Bei der Veröffentlichung von Texten und Gedichten ist bitte unbedingt darauf zu achten, dass dies nur dann gestattet ist, wenn

  • die Werke nicht mehr dem Urheberrecht unterliegen, die Autoren also mehr als 70 Jahre tot sind
Dies ist leider nicht generell der Fall...
Doch.
§ 64 UrhG: Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Danach ist das Werk automatisch gemeinfrei.


70 Jahre gelten nur bei anonymen Werken und bei bekannten Werken dann, wenn die Urheberrechte nicht vererbt worden sind.
Das ist falsch - Du verwechselst da offensichtlich was. Das Urheberrecht wird vererbt, das ist richtig. 70 Jahre nach dem Tod jedoch erlischt es. Bei anonymen Werken oder Werken unter Pseudonym (wenn man also kein Todesdatum bestimmen kann) ist dies 70 Jahre nach Erstveröffentlichung der Fall.

Ein Autor oder bildender Künstler kann also seine Urheberrechte vererben und die Erben sind dann die Rechtsinhaber.
Richtig - aber bis maximal 70 Jahre nach Tod des Urhebers. Danach erlöschen die Schutzrechte automatisch.

Falls also jemand ein Werk (Künstler ist 70 Jahre tot) ins Internet stellt, muss er immer sicherstellen, dass es nicht Erben gibt. Dort müsster er dann seine Einverständniserklärung einholen, um die Veröffentlichung zu starten.
Das ist - wie gesagt - falsch.

Ich kenne 2 Foren, die auf Grund dieser Thematik schon abgemahnt worden sind.

Hat nicht unbedingt mit den 70 Jahren zu tun, aber dieser Link sollte für alle interessant sein, die etwas über das Abmahnverfahren im IN lesen wollen.

Abmahnung
Richtig. Da geht es um Kästner, und der ist 1974 gestorben. Die Abmahnwelle ist ein Ärgernis, zweifelsohne. Drum bin ich hier auch sehr vorsichtig. Aber man muss es nicht schlimmer machen, als es ist.

Wer weiterlesen will:
UrhG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Deutsches Urheberrecht ? Wikipedia
 
Salve,

also zunächst muss ich die Ausführungen von Sven unterstreichen!

Darüber Hinaus habe ich noch einen weiteren Hinweis!

Geht es um eine neue/neuere Übersetzung eines alten Werkes, dann muss man beachten, dass hier ein neues Urheberrecht des Übersetzers erwächst/erwachsen kann.

Trotzdem nicht abschrecken lassen, denn die "Alten" haben noch viel zu bieten. ;)

Gruß
Thorsten
 
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