Hallo,
gemeinsam mit meiner meiner Frau werde ich im August 5 Tage in Rom verbringen. Es ist unser erster Romaufenthalt - Silberhochzeit:nod:. )
Flug, Hotel & Transfer sind - dank zahlreicher Tips aus diesem informativen, bisher nur mitlesend verfolgten Forum- bereits gebucht.
Die Fragen und Diskussionen "Rom im August" sind uns bekannt ... der Reisetermin steht anlassbedingt und urlaubsabhängig fest.
Zum Anliegen:
Meine Frau ist Inhaber eines Schwerbehindertenausweises GdB 80 (ohne weitere Merkmale).
Hat sie hat freien Eitritt als "Bürger, die eine Behinderung haben, und eine Begleitperson, die zur Unterstützung des Behinderten notwendig ist " gem. des hier im Forum verlinkten Dekrets Nr. 239 vom 20.4.2006 des Ministeriums für Kulturgüter in die staatlichen / städtischen Einrichtungen ?
Alle in Sachen Behinderung etc. verfolgten Beiträge sagen dazu nichts konkret aus (die Infos von logo als Rollstuhlfahrer sind sehr hifreich, aber nicht einschlägig).
Reicht hier ein Schwerbehindertenausweis mit irgend einem anerkannten Grad der Behinderung, ohne Merkzeichen, zum Nachweis der Behinderung im Sinne des Dekrets 239 Ziff. 3 i) aus ?
Meine telefonischen Anfragen beim ital. Verkehrsamt in Deutschland brachten kein eindeutiges Ergebnis. Mal hiess es "Rollstuhlfahrer plus Begleitung" seien mind. zum freien Eintritt notwendig. Ein anderer Mitarbeiter sah im Dekret Nr. 239, Ziff. 3 i) keine Begrenzung auf einen Mindest-Behinderungsgrad (sowie auch kein eingetragenes Merkmal nach den SchwBG, wie etwa G, AG, H, B) als Voraussetzung für die Eintrittsbefreiung.
Wer kann uns mit eigenen Erfahrungen helfen ?
Freundlichst
mimo
gemeinsam mit meiner meiner Frau werde ich im August 5 Tage in Rom verbringen. Es ist unser erster Romaufenthalt - Silberhochzeit:nod:. )
Flug, Hotel & Transfer sind - dank zahlreicher Tips aus diesem informativen, bisher nur mitlesend verfolgten Forum- bereits gebucht.
Die Fragen und Diskussionen "Rom im August" sind uns bekannt ... der Reisetermin steht anlassbedingt und urlaubsabhängig fest.
Zum Anliegen:
Meine Frau ist Inhaber eines Schwerbehindertenausweises GdB 80 (ohne weitere Merkmale).
Hat sie hat freien Eitritt als "Bürger, die eine Behinderung haben, und eine Begleitperson, die zur Unterstützung des Behinderten notwendig ist " gem. des hier im Forum verlinkten Dekrets Nr. 239 vom 20.4.2006 des Ministeriums für Kulturgüter in die staatlichen / städtischen Einrichtungen ?
Alle in Sachen Behinderung etc. verfolgten Beiträge sagen dazu nichts konkret aus (die Infos von logo als Rollstuhlfahrer sind sehr hifreich, aber nicht einschlägig).
Reicht hier ein Schwerbehindertenausweis mit irgend einem anerkannten Grad der Behinderung, ohne Merkzeichen, zum Nachweis der Behinderung im Sinne des Dekrets 239 Ziff. 3 i) aus ?
Meine telefonischen Anfragen beim ital. Verkehrsamt in Deutschland brachten kein eindeutiges Ergebnis. Mal hiess es "Rollstuhlfahrer plus Begleitung" seien mind. zum freien Eintritt notwendig. Ein anderer Mitarbeiter sah im Dekret Nr. 239, Ziff. 3 i) keine Begrenzung auf einen Mindest-Behinderungsgrad (sowie auch kein eingetragenes Merkmal nach den SchwBG, wie etwa G, AG, H, B) als Voraussetzung für die Eintrittsbefreiung.
Wer kann uns mit eigenen Erfahrungen helfen ?
Freundlichst
